Grabenbau für Werkleitungen
Grabensicherung
Arten der Grabensicherung:
- ungespriesste Gräben mit Böschung
- gespriesste Gräben
- Spundwände, Stahlverbau
In erster Linie muss die Sicherheit der Arbeiter gewährleistet sein. Sie hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen.
Graben mit Böschungen
Leitungen werden in Kies eingebettet oder in unbewehrten Beton B 25/15, CEM I 42.5, 225 kg/m3
Die einfachste Grabenform für kleine Gräben ist der U-Graben, welcher maschinell oder von Hand ausgehoben werden kann.
Spriessugen sind nicht nötig bis zu einer maximalen Tiefe von:
> 1,2m im rolligen Baugrund
> 1,5m im standfesten Material
V-Gräben dürfen nie gespriesst werden. Sie sind sehr kostengünstig.
Gespriesste Gräben
Jede Spriessung besteht aus drei Elementen, die aus Holz oder Stahl angefertigt sind.
Unfallverhütung im Grabenbau
Die wichtigsten Regeln und Vorschriften sind in der „Verordnung über die Unfallverhütung beim Grabenbau und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten“ (herausgegeben von der SUVA) zusammengestellt:
- Es müssen alle Massnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten.
- Abgase von Explosionsmotoren in Gräben sind über den Rand hinaus abzuleiten.
- Vor allen Aushubarbeiten muss die Lage allfälliger Leitungen abgeklärt, angezeichnet und sondiert werden.
- Sprengarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die im Besitz eines Sprengausweises sind.
- In Gräben über 4m Tiefe müssen Helme getragen werden. Besser ist, wenn im Arbeitsbereich von Baggern und in Gräben ab 1,5m Tiefe immer Helme getragen werden.
- Hohlräume hinter Spriessungen sind mit geeignetem Aushubmaterial, Schwemmsand oder Wandkies aufzufüllen.
- Trotz gefrorenem Material müssen die Böschungsneigungen und Spriessungsvorschriften gemäss „Grabenverordnung“ eingehalten werden.
- Stege über Gräben müssen 60cm breit sein und ab 2m Grabentiefe mit Geländer und evtl. mit Bordbrett versehen sein.
- Gräben welche über 2m tief sind, dürfen nur über Leitern bestiegen werden. Die Leitern sollten dabei 1m über die Grabenwand hinaus ragen.
- Gräben in standfestem Baugrund, die über 1,5m tief sind und Gräben welche in wenig standfestem Baugrund über 1,2m tief sind, müssen vom Grabenrand bis 80cm über Grabensohle immer fachgerecht verspriesst sein.
- Böschungsneigungen sind immer dem Material und möglichen, negativen Einflüssen anzupassen. In der Regel beträgt das Böschungsverhältnis 1:1 oder 3:2. Auf jeden Fall sind die Böschungsneigungen so zu wählen, dass die Standsicherheit über die ganze Bauzeit gewährleistet ist.
- Die Spriessung ist nach Abschluss der Grabenarbeiten so zu entfernen, dass die Standsicherheit des Grabens jederzeit bestehen bleibt.
> Details zu Böschungsverhältnissen siehe Baugruben mit Böschungen.